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FAQ - Frequently Asked Question => Modellunabhängige Antworten, Tipps & Tricks => Thema gestartet von: Ulli am 27. Oktober 2006, 13:10:20

Titel: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Ulli am 27. Oktober 2006, 13:10:20
Stilllegen, abmelden

Da ich auf der Arbeit häufg feststelle, das es Unklarheiten wegen der Abmeldung gibt, hier mal ein paar Erläuterungen.

Wenn ihr ein Fahrzeug verkauft, gilt im Kaufvertrag:
...der Käufer verpflichtet sich das Fahrzeug unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche ab/um zu melden.

Folgende Fragen treten dabei auf:

Wie sieht die Abmeldebescheinigung heute aus??

Es gibt heute die neuen EU Zulassungspapiere und manchmal auch noch den alten Deutschland Fahrzeugbrief. Bei beiden wird heute nach EU recht wie folgt verfahren.

Auf dem EU Schein ist bereits vorgedruckt

"vorübergehend stillgelegt" bzw "endgültge Außerbetriebssetzung"

4555.jpg


Bei dem alten Deutschen Papieren wird heute ein Stempel mit gleichem Wortlaut auf den Fahrzeugschein hinzugefügt!

4556.jpg


Wichtig: Eine Abmeldebescheinigung gibt es heute nicht mehr

(Früher gabs immer so ein grünes DIN A5 Blatt und der Durchschlag war rosa - beides ist heute nicht mehr notwendig )

Hinweis: allerdings zeigt die Praxis, das heute Bundesweit nicht einheitlich damit umgegangen wird.
Das heisst: das trotzdem wahlweise, ein grünes DIN A5 Blatt ausgestellt wird, oder ein einfacher Computerausdruck hinzugefügt wird. Diese dann nicht wegschmeissen !

Was ist mit der Versicherung?

Diese läuft zum Schutz übergangsweise weiter. Wenn der Käufer damit einen Unfall verursacht, ist der Geschädigte abgesichert und kommt so zu seinem Geld.

Werde ich als Verkäufer jetzt hochgestuft?

Nein ! Denn die Versicherung wendet sich nach Vorlage des Kaufvertrages an den Käufer und holt sich dort das Geld wieder zurück !

----- Also keine Panik --- es ist alles geregelt -----






Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Ulli am 05. März 2009, 14:12:24
Mit der Neuregelung des Zulassungsverfahrens von Kraftfahrzeugen durch die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV, in Kraft seit 01.03.2007) wurden auch die endgültige und die vorübergehende Stilllegung von Kfz neu geregelt. Beide Vorgänge werden jetzt von dem Begriff Außerbetriebsetzung (§ 14 FZV) erfasst. Gemeint ist damit die Abmeldung eines Fahrzeuges.

Die Neuregelung hat wesentliche Änderungen mit sich gebracht.
So erlischt mit der Abmeldung nicht wie bisher die Betriebserlaubnis nach 18 Monaten.
Vielmehr bleiben die Daten der Abmeldung für 7 Jahre im Zentralen Fahrzeugregister (§ 44 FZV) gespeichert.
Innerhalb dieser Zeit kann ein Fahrzeug jederzeit wieder zugelassen werden.
Lediglich eine Hauptuntersuchung bzw. eine Abgasuntersuchung kann erforderlich sein, wenn diese bei der Wiederanmeldung abgelaufen sein sollte.

Eine Vollabnahme (§ 21 StVZO) wie nach alter Regelung ist somit nicht mehr erforderlich. Diese ist künftig nur noch erforderlich, wenn beispielsweise der Fahrzeugbrief oder der Fahrzeugschein nicht mehr vorhanden ist.

Mit der Abmeldung behält die Behörde auch nicht mehr den Kfz-Schein ein. Früher verblieb der Kfz-Schein bei einer Abmeldung bei der Behörde, lediglich den Kfz-Brief erhielt der Halter ausgehändigt. Heute erhält der Halter bei einer Abmeldung seines Fahrzeuges den Kfz-Brief und den Kfz-Schein zurück.

Auch erfolgt heute mit der Abmeldung des Fahrzeugs keine Sperrung mehr des Kfz-Kennzeichens für 18 Monate. Der Halter kann sich das Kennzeichen reservieren lassen. Ansonsten wird es nach wenigen Tagen wieder frei gegeben.

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (§ 10 Abs. 4 FZV).
Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Roverlook am 05. März 2009, 14:21:10
Zitat von: Ulli am 05. März 2009, 14:12:24

Auch erfolgt heute mit der Abmeldung des Fahrzeugs keine Sperrung mehr des Kfz-Kennzeichens für 18 Monate. Der Halter kann sich das Kennzeichen reservieren lassen. Ansonsten wird es nach wenigen Tagen wieder frei gegeben.


Je nach Bundesland, Stadt, ... kann man das alte Kennzeichen 6 bis 24 Monate "reservieren" (hat nix mit Online-Wunschkennzeichen-Reservierung zu tun, die läuft automatisch nach paar Tagen ab und das Kennzeichen kommt wieder in den Pool und ein anderer kann es nehmen).
Selbst eine Verlängerung über die 24 Monate ist je nach Straßenverkehrsstelle wieder möglich. Hab ich gerade zufällig selbst (telefonisch) um weitere 6 Monate gemacht ;D
Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Roverlook am 05. März 2009, 14:25:42
Mit der Neuregelung des Zulassungsverfahrens von Kraftfahrzeugen durch die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV, in Kraft seit 01.03.2007) kann auch das alte Kennzeichen vom abzumeldenden Fahrzeug SOFORT! auf das neue Auto übertragen werden. Also keine neue Schilder drucken lassen müssen ;)
Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Roverlook am 05. März 2009, 14:37:21
Ulli, so schön Du es im ersten Post erklärt hast, aber die Bilder verwirren, denn sie zeigen beide den alten Stempel (vorübergehend und endgültig). Seit 01.03.2007 wird (zumindest in Niedersachsen) nur noch ein Stempel auf die alten und neuen Papiere benutzt:
"Außerbetriebsetzung am ...."
"Hinweis: Dieser entwertete ... wird zusammen für eine Wiederinbetriebnahme benötigt".


Wichtig
ist auch noch zu erwähnen, dass man normalerweise ein weißen DIN A4 Vordruck erhält, auf dem man angeben muß, was mit dem Auto nach der Außerbetriebsetzung geschieht, einige Städte wollen sogar den Nachweis (Verschrottung, Verkauf, Export, Garage, ...), damit keine Gefahr besteht, dass das Auto nicht herrrenlos rumsteht.
Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Tom am 05. März 2009, 20:02:12
Zitat von: Ulli am 05. März 2009, 14:12:24
Die Neuregelung hat wesentliche Änderungen mit sich gebracht.
So erlischt mit der Abmeldung nicht wie bisher die Betriebserlaubnis nach 18 Monaten.
Vielmehr bleiben die Daten der Abmeldung für 7 Jahre im Zentralen Fahrzeugregister (§ 44 FZV) gespeichert.
Innerhalb dieser Zeit kann ein Fahrzeug jederzeit wieder zugelassen werden.
Lediglich eine Hauptuntersuchung bzw. eine Abgasuntersuchung kann erforderlich sein, wenn diese bei der Wiederanmeldung abgelaufen sein sollte.
...

Gut zu wissen, danke!
Gilt das ab sofort oder auch rückwirkend für Fahrzeuge, die schon ne Weile (aber noch keine 7 Jahre) stillstehen?
Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: Roverlook am 06. März 2009, 19:42:51
Gute Frage, ruf einfach mal bei Deiner örtliche Zulassungsstelle an und hier reinschreiben dann nicht vergessen, ich hab meine schon genug die letzten Tage genervt ;)
Titel: Re: Abmeldung eines Kfz (Außerbetriebsetzung) und Versicherungsschutz danach
Beitrag von: MichaK am 07. März 2009, 00:21:14
Gilt auch für Fahrzeuge, die schon "eine Weile" stehen.