Hans-Peter
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75 2.5 V6 Celeste (RJ)
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Zahlreiche Autofahrer beschäftigt die Frage, wie sie die an ihrem Fahrzeug vorhandenen Klarglasscheinwerfer legal und technisch einwandfrei umrüsten können. hierzu ist folgendes auszuführen: Alle Scheinwerfer sind so genannte "sicherheitsrelevante Fahrzeugteile"! Dies bedeutet, dass der Scheinwerfer als Komplettsystem mit all seinen vielfältigen Bestandteilen (u.a. Fassung, Lampen, Spiegel, Scheinwerferglas-Streuscheibe) einer Bauartprüfung standhalten muss, um die für Beleuchtungseinrichtungen vorgeschriebene Typengenehmigung zu erhalten. Soll z.B. ein typengenehmigtes und zugelassenes Leuchtmittel (Lampe) gegen ein so genanntes "Xenonkit" getauscht werden, entspräche die Scheinwerfereinheit nicht mehr dem genehmigten Typ, mit der Folge der Erlöschung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Derartige Kits bestehen regelmäßig aus Elektrokabel,Lampe, Fassung und "Nachbrenner" und verfügen, sofern diese überhaupt genehmigt sind, nur über eine Typgenehmigung im Sinne der elektromagnetischen Verträglichkeit, nicht jedoch als Austauschlampe eines Xenonscheinwerfers. Unzulässige Umbaukits haben ein sehr hohes Blendrisiko und manchmal eine unbestimmbare Brandgefahr. Also darf ein Xenonlicht nur als typengenehmigter Komplettsatz ausgetauscht werden. Weiterhin darf Umrüstung auf Xenon-Abblendlicht nur erfolgen, sofern das Kraftfahrzeug über eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische Leuchtweitenregulierung verfügt. Der Betrieb des Abblendlichtes muss mit dem Fernlicht dauerhaft gekoppelt sein. Eine Nachrüstung allein mit typengenehmigten Beleuchtungs-Komplettsätzen ist daher nicht ausreichend. Wurden auch Scheinwerferreinigungsanlage oder Leuchtweitenregulierung nachgerüstet, also das Fahrzeug auf Xenonlicht umgebaut, empfiehlt es sich, das Fahrzeug bei einer amtlich anerkannten Prüfstelle oder bei einem amtlich anerkannten Prüfer einer technischen Prüfstelle vorzustellen.
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